§ 57d PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt IXA

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste AG

§ 57d

(1) § 57d.Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen über

  1. 1. die Höhe der monatlichen Beiträge nach § 81 Abs. 3,
  2. 2. den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag gemäß § 78 und
  3. 3. den Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6, soweit er Bedienstete mit Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, betrifft,

    des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996.

(2) Bedienstete, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 haben, haben von ihrem Gehalt zuzüglich der Dienstalterszulage, der Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, der Dienstzulage, der Leistungszulage, der Ergänzungszulage, der Teuerungszulage, einer allfälligen Gehaltszulage und allfälligen im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründenden Nebengebühren monatlich einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Beitrag beträgt

  1. 1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 2,3% und
  2. 2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 12,55%.

(3) Der Pensionsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Pensionsbeitrages.

(4) Auf Bedienstete, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 haben, sind ab 1. Jänner 2001 die für die Bundesbeamten des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeiträge anzuwenden. Nach verstorbenen Empfängern von Zuschüssen auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 gebühren solche Leistungen nur dann, wenn der Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist. Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

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