§ 57c PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 57c

§ 57c. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.
  2. 2. § 63 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden.
  3. 3. Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

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