§ 57a PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Urkunden über Fehlgeburten

§ 57a.

Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

  1. 1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;
  2. 2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;
  3. 3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
  4. 4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters (§ 36 Abs. 7);
  5. 5. das Datum der Ausstellung;
  6. 6. die Namen des Standesbeamten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189637

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