§ 57a NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 57a.

(1) Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag (§ 43 Abs. 3) oder über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92a) haben nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, stattzufinden.

(2) Für eine solche Debatte kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten beschränkt ist.

(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.

(4) Debatten gemäß Abs. 1 können von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, nur einmal im Monat, und zwar entweder über einen Fristsetzungsantrag oder über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage, verlangt werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012462

alte Dokumentnummer

N1198810714F

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