3. Abschnitt
Bundeskammer der Ziviltechniker Wirkungsbereich
§ 57.
(1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer der Ziviltechniker im selbstständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
- 1. den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben,
- 2. Einrichtungen zur Krankenvorsorge für die ordentlichen Kammermitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer der Ziviltechniker abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können,
- 3. Standesregeln, Leistungsbilder sowie Richtlinien für die Angebotserstellung durch die Ziviltechniker zu erlassen,
- 4. die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen,
- 5. Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 zu erlassen und alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer der Ziviltechniker zur Entscheidung vorlegt,
- 6. Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen,
- 7. ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist,
- 8. ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln und
- 9. das elektronische Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften im Internet zu veröffentlichen.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.
Schlagworte
Inland, Beurkundungssignatur
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213983
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