Zu Art. 66 ZK
§ 57
§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.
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