§ 57 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 57.

Wenn die Beschau nach § 56 Abs. 8 auf Stichproben beschränkt oder sonstige Ermittlungen der Masse, der Menge, des Ursprungs oder der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren nur für Teilmengen vorgenommen wurden, gilt das Ergebnis der Beschau oder der sonstigen Ermittlungen für die Gesamtheit der angemeldeten Waren. Auf Verlangen des Anmelders sind jedoch weitere Waren zu beschauen, wenn er geltend macht, daß die Ergebnisse der stichprobenweisen Beschau auf den Rest der Waren nicht zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051764

alte Dokumentnummer

N3199222281J

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