§ 57 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

2. Abschnitt

Dentisten/Dentistinnen Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 57

§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des

1. sowie 4. bis 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 sowie 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

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