§ 57 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Anmeldung - Bescheid

§ 57.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.

(2) Gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter nicht vorliegen, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

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