§ 57 WeinG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Untersuchung der Proben

§ 57

(1) § 57.Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

(2) Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

(3) Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt als Vorsitzenden oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.

(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen; hierbei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:

  1. 1. die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;
  2. 2. die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hierbei einzuhaltende Verfahren;
  3. 3. das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendende Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolls);
  4. 4. die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;
  5. 5. die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.

(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens beim zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn - durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors - das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung, kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.

(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat - nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft - im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen und die Toleranzen bei der Untersuchung von Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

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