§ 57 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

III. ABSCHNITT

Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften

§ 57.

(1) In Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden (wie in Lagerräumen, Lagerstätten im Freien und Lagerhöfen) oder abgefüllt werden (in Abfüllanlagen und -einrichtungen), müssen die im Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers sowie die Größe und Anzahl der Abfülleinrichtungen erforderlichen Mittel und Geräte für die Löschhilfe und erforderlichenfalls zusätzlich Anlagen zur Brandmeldung und zur Brandbekämpfung sowie Mittel zur Aufnahme und Bindung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten bereitstehen.

(2) Besteht die Gefahr, daß der Ausbruch eines Brandes in Betrieben mit Lagereinrichtungen und Abfülleinrichtungen von den dadurch gefährdeten Personen nicht leicht wahrgenommen werden kann, so müssen Brandalarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die diese Personen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Brandschutz, Abfülleinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084732

alte Dokumentnummer

N5199450829J

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