§ 57 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Abschnitt 6

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

§ 57.

(1) Für jede geplante Seilbahnanlage sowie für jeden Umbau von Sicherheitsbauteilen, von Teilsystemen oder der Infrastruktur ist, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, im Auftrag des Seilbahnunternehmens oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.

(2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40127518

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