Klassenschülerzahl
§ 57.
Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118466
alte Dokumentnummer
N7196212099Y
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