§ 57 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

3. Hauptstück

Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen

§ 57

(1) § 57.Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.

(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, nicht neu errichtet oder wesentlich geändert und dürfen frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden.

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