§ 57 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Schutz gegen Stromschläge

§ 57

(1) Die Isolierfähigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen Stromschläge schützen sollen, muß auch bei jenen elektrischen Spannungen aufrechterhalten bleiben, denen der Verwender unter den ungünstigsten vorhersehbaren Umständen ausgesetzt sein kann.

(2) Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so ausgewählt oder ausgelegt und angeordnet werden, daß der Ableitstrom, der durch die Schutzhülle unter Versuchsbedingungen, bei denen Spannungen eingesetzt werden die den möglicherweise vor Ort angetroffenen Spannungen entsprechen, gemessen wird,

  1. 1. möglichst gering ist und
  2. 2. auf jeden Fall in Abhängigkeit von der Toleranzschwelle unter dem höchstzulässigen Bezugswert liegt.

(3) PSA, die ausschließlich für Arbeiten oder Handhabungen mit tatsächlich oder möglicherweise unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen bestimmt sind, müssen auch auf ihrer Verpackung eine Kennzeichnung aufweisen, die insbesondere die Schutzklasse und/oder die entsprechende Gebrauchsspannung, die Seriennummer und das Herstellungsdatum enthält. Auf der Außenseite der Schutzhülle der PSA muß ferner ein Platz für die spätere Kennzeichnung betreffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme (erstmalige Verwendung) und die Daten der in periodischen Abständen durchzuführenden Prüfungen oder Kontrollen vorgesehen sein.

(4) In der Verwenderinformation ist die ausschließliche Verwendung dieser Arten von PSA sowie die Art und die Häufigkeit der Isolationsprüfungen anzugeben, denen sie während ihrer Lebensdauer unterzogen sein müssen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)