§ 57 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 57.

Briefe, Postkarten und Blindensendungen können eingeschrieben aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Einschreibgebühr entrichtet wird. Eingeschriebene Briefsendungen sind als bescheinigte, alle übrigen Briefsendungen als nichtbescheinigte Sendungen zu befördern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145934

alte Dokumentnummer

N9195722614L

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