Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 57.
Briefe, Postkarten und Blindensendungen können eingeschrieben aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Einschreibgebühr entrichtet wird. Eingeschriebene Briefsendungen sind als bescheinigte, alle übrigen Briefsendungen als nichtbescheinigte Sendungen zu befördern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145934
alte Dokumentnummer
N9195722614L
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