Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
§ 57
(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 6 oder 7 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
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