§ 57 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013

Waisenpension

§ 57.

(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der versicherten Person die Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

  1. 1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
  1. 4. die Stiefkinder;
  2. 5. die Enkel.

(3) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

  1. 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
  1. a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
  2. b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
  1. 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013

Schlagworte

Schulausbildung, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40150740

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