§ 57 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von
Österreichern

§ 57.

Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.

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