§ 57.
Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die §§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
- 1. Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im § 146 genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im § 146 genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.
- 2. Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im § 146 genannten Gegenstände für sich allein haben.
- 3. Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und § 200 Z 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
- 4. Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten einschließlich der nach Z 1 entstandenen Kosten zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR12091371
alte Dokumentnummer
N5199957109L
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