§ 57 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

§ 57.

(1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs.1 nicht anläßlich der Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.

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