§ 57
— VII. Sonderbestimmungen für Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten § 57. Fallschirmabsprünge
(1) Die Bestimmungen der §§ 6 (Sprechfunkverbindung), 7 (Mindestflughöhen), 8 (Reiseflughöhen), 9 bis 10 (besondere Flugarten), 11 bis 20 (Vermeidung von Zusammenstößen), 23 (Verpflichtung zur Lichterführung), 24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln) finden auf Fallschirmabsprünge keine Anwendung.
(2) Fallschirmabsprünge sind nur bei Tag und nur nach den Sichtflugregeln zulässig.
(3) Vor Durchführung von Fallschirmabsprüngen hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen vertraut zu machen, die für die beabsichtigten Fallschirmabsprünge von Bedeutung sein können.
(4) Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn die Flugplatzkontrollstelle zugestimmt hat. Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise in überwachten Lufträumen durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Fallschirmabsprünge auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter - bei Militärflugplätzen die Militärflugleitung - zugestimmt hat.
(5) Bei Fallschirmabsprüngen in überwachten Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe muß zwischen dem zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendeten Luftfahrzeug und der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle Sprechfunkverbindung (§ 6) bestehen. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung ist für jeden Absprung einzuholen.
(6) Die gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung des Flugplatzverkehrs, bei Absprüngen gemäß Abs. 5 überdies nur, wenn keine Gefährdung von kontrollierten Flügen zu befürchten ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung derartiger Gefährdungen erforderlich erscheint.
(7) Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls davon zu überzeugen, daß während des Absprunges keine Zusammenstoßgefahr bestehen wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls durch Beobachtungen anderer Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher vereinbarter Weise mitteilen.
(8) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 5 sind nur zulässig mit Zustimmung
- a) der Flugplatzkontrollstelle für Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe;
- b) der Militärflugleitung für Fallschirmabsprünge innerhalb von Ausnahmebereichen um Militärflugplätze;
- c) der Bezirkskontrollstelle für alle sonstigen Fallschirmabsprünge.
(9) Die gemäß Abs. 8 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet werden kann.
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