§ 57 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

§ 57.

(1) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente und Witwen(Witwer)rente, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.

(2) Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe (des Witwers) keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094351

alte Dokumentnummer

N6195711708A

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