§ 57 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernzuteilung

§ 57

(1) Antragsberechtigt sind

  1. a) juristische Personen,
  2. b) ein Verbund juristischer Personen,
  3. c) offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
  4. d) der Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
  5. e) der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,

    wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.

(2) Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.

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