Einbringung
§ 57
Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065842
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