§ 57 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 57.

Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des Strafvollzugsgesetzes für den Vollzug dieser Maßnahmen an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministerium für Justiz (§ 161 des Strafvollzugsgesetzes). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt dem Sinne nach hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40168023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)