§ 57 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Außerkrafttreten

§ 57

(1) Das Hochschülerschaftsgesetz 1973 - HSG, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(2) Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983, BGBl. Nr. 609/1982, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für Studenten, BGBl. Nr. 37/1987, treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

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