§ 57 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Einleitung des Kommandantenverfahrens

§ 57.

Gelangt dem für den Beschuldigten zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat er zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so ist dieses durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061276

alte Dokumentnummer

N4198511466A

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