Einleitung des Kommandantenverfahrens
§ 57.
Gelangt dem für den Beschuldigten zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat er zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so ist dieses durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061276
alte Dokumentnummer
N4198511466A
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