Ausbildungsverordnung
§ 57.
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
- 1. die Ausbildungsbedingungen,
- 2. den Lehrbetrieb,
- 3. den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- 4. die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,
- 5. die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
- 6. den Ausschluß von der Ausbildung
festzulegen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
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