§ 57 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2005

Ausbildungsverordnung

§ 57.

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über

  1. 1. die Ausbildungsbedingungen,
  2. 2. den Lehrbetrieb,
  3. 3. den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
  4. 4. die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,
  5. 5. die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
  6. 6. den Ausschluß von der Ausbildung

    festzulegen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.

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