Impfungen
§ 57.
(1) Impfungen gegen Geflügelpest sind, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 2 und der diesbezüglichen Bestimmungen in § 45a TSG, verboten.
(2) Mit Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dürfen auf Antrag und unter Beachtung der in der Bewilligung angeführten Auflagen und Bedingungen Notimpfungen oder präventive Impfungen gegen Geflügelpest durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40092016
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