§ 57 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Impfungen

§ 57.

(1) Impfungen gegen Geflügelpest sind, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 2 und der diesbezüglichen Bestimmungen in § 45a TSG, verboten.

(2) Mit Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dürfen auf Antrag und unter Beachtung der in der Bewilligung angeführten Auflagen und Bedingungen Notimpfungen oder präventive Impfungen gegen Geflügelpest durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)