Rechtsmittel gegen Ausweisungen
§ 57.
Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)