3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von
Bau- und Baukonzessionsaufträgen
1. Abschnitt
Bauaufträge Wahl des Vergabeverfahrens
§ 57.
(1) Der Auftraggeber hat Bauaufträge, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.
(2) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154319
alte Dokumentnummer
N9199329127J
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