§ 57 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

3. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von
Bau- und Baukonzessionsaufträgen

1. Abschnitt

Bauaufträge Wahl des Vergabeverfahrens

§ 57.

(1) Der Auftraggeber hat Bauaufträge, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.

(2) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154319

alte Dokumentnummer

N9199329127J

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