Gewerbeinspektorate.
§ 57.
(1) Die Gewerbeaufsichtsämter werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Gewerbeinspektorate über.
(2) Im Staatsamt wird ein Zentralgewerbeinspektorat eingerichtet.
Zu den Arbeitsinspektoraten vgl. das Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
BGBl. Nr. 143/1974.
Schlagworte
Gewerbeaufsichtsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003443
alte Dokumentnummer
N1194516443S
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