§ 57 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Gewerbeinspektorate.

§ 57.

(1) Die Gewerbeaufsichtsämter werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Gewerbeinspektorate über.

(2) Im Staatsamt wird ein Zentralgewerbeinspektorat eingerichtet.

Zu den Arbeitsinspektoraten vgl. das Arbeitsinspektionsgesetz 1974,

BGBl. Nr. 143/1974.

Schlagworte

Gewerbeaufsichtsamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003443

alte Dokumentnummer

N1194516443S

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