Gutachten
§ 57.
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Schlagworte
Sachverständiger
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098866
alte Dokumentnummer
N61979112160
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