Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 57.
(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112813
alte Dokumentnummer
N6199712610Y
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