Kontamination
§ 57.
(1) Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei dem die Gefahr einer Kontamination durch diese Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Betriebs- und Verhaltensvorschriften festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Ausmaßes einer Kontamination, der Art und Weise der Dekontaminierung von Personen, Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrichtungen, Geräten und Kleidungsstücken sowie der Überprüfung dieser Maßnahmen.
(2) Nach dem Auftreten einer Kontamination ist dafür Sorge zu tragen, dass diese begrenzt bleibt. Der kontaminierte Bereich ist unverzüglich durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „KONTAMINATION“ zu kennzeichnen. Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten Personen sind vom kontaminierten Bereich fernzuhalten.
(3) Bei Kontaminationen größeren Ausmaßes, vor allem in Fällen, in denen anzunehmen ist, dass eine rasche und ausreichende Dekontaminierung mit einfachen Mitteln nicht erreicht werden kann, sind unverzüglich der Bewilligungsinhaber oder die von diesem gemäß § 15 Abs. 2 betrauten Personen zu verständigen; diese haben die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Schlagworte
Betriebsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077956
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