II. Aeußere Form der Erklärungen des letzten Willens;
§ 577
Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.
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II. Aeußere Form der Erklärungen des letzten Willens;
§ 577
Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.
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