§ 570 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 570

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges bei Vornahme der Verhaftung durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zuzustellen.

(2) Die Haft kann, wenn bei Gericht ein Raum hiefür nicht vorhanden ist, in einem geeigneten Raume des Gemeindeamtes oder einer öffentlichen Anstalt (Krankenhaus, Feuerwehr, Wachraum) vollzogen werden. Steht ein solcher Raum nicht zur Verfügung, so muß ein Arrest verwendet, dabei aber die Haft so eingerichtet werden, daß jeder Verkehr mit Straf- und Untersuchungsgefangenen ausgeschlossen ist. In Wien, mit Ausnahme von Floridsdorf, ist die Haft beim Strafbezirksgericht Wien zu vollziehen.

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