§ 56c VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 56c

(1) § 56c.Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)