§ 56b WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

Verständigungspflichten

§ 56b.

(1) Im Falle von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,
  2. 2. die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,
  3. 3. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des § 12 Abs. 1a erster Satz,
  4. 4. das Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1a erster Satz
  1. die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Jagdbehörde hat die Behörde unverzüglich zu verständigen, sobald eine Jagdkarte entzogen wurde oder die Gültigkeit einer Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist. Zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit sind im Falle einer Entziehung die hierfür maßgeblichen Gründe anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271961

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