Aufwandsentschädigung
§ 56b
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
- vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%,
- teilbeschäftigte Vertragsdozenten 2,00%.
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