§ 56b StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Reisekostenzuschüsse

§ 56b

(1) § 56b.Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde.

(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

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