§ 56a ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19

§ 56a.

Eine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 527 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40222699

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