Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
§ 56a.
Eine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40222699
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