§ 56a. Flüge mit Hänge- und Paragleitern
(1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist in überwachten Lufträumen - ausgenommen innerhalb der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegten Hängegleiterbereiche - nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle zulässig ist.
(3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (§ 69), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen die Flugsicherungshilfsstelle oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
(5) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden Schulleiters, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdungen des Hänge- und Paragleiterbetriebes zu erwarten sind.
(6) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.
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