§ 56
§ 56. Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.
(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen (Schleppflugberechtigung) zu erteilen, wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er mindestens vier Schleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers einwandfrei ausgeführt hat.
(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander auszuführen.
(4) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen Schleppflügen muß das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
(5) Für die Verlängerung der Schleppflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer seiner Schleppflugberechtigung einen Schleppflug ausgeführt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)