§ 56 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 56

(1) § 56.Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig ist, und zwar

  1. 1. durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,
  2. 2. falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

  1. 1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
  2. 2. die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

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