§ 56 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Anmeldung

§ 56.

(1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
  2. 2. die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und
  3. 3. eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.

(3) Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057526

alte Dokumentnummer

N3199957980L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)