Anmeldung
§ 56.
(1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind anzuschließen:
- 1. ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
- 2. die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und
- 3. eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.
(3) Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057526
alte Dokumentnummer
N3199957980L
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