§ 56 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988.

Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen)

§ 56

(1) § 56.Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:

  1. 1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und
  2. 2. Demonstratoren.

(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb dürfen nur Studierende verwendet werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. Ab 1. Mai 1995 sind Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse nicht mehr zulässig.

(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Mai 1995 bestellt worden sind, ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, des § 26, des § 30 Abs. 5 und 6 und des § 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)