§ 56 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Universitätslehrgänge

§ 56.

Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

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