§ 56 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 56.

Ausfolgung eines Vorschusses.

Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen.

Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschußweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129074

alte Dokumentnummer

N8190929325L

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