§ 56.
Ausfolgung eines Vorschusses.
Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen.
Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschußweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129074
alte Dokumentnummer
N8190929325L
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